Verjährungsfrist!!!
Montag, der 31. Dezember 2012
kann ein wichtigs Datum für Sie sein, denn gemäß § 195 BGB verjähren aus dem Jahre 2009 mit Ablauf des Kalenderjahres 2012
- Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen
- Ansprüche aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
- Ansprüche aus Kaufpreiszahlung
- Ansprüche aus rückständigen Zinsen
- Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind!
Am besten, Sie lassen es gar nicht so weit kommen, dass eine Verjährung Ihrer Forderung droht.
Die tatsächliche Verjährungsfrist muss immer im konkreten Einzelfall sehr sorgfältig und individuell geprüft werden.
Die folgende Übersicht gibt daher lediglich auch nur einen kleinen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregelungen wieder. Eine Haftung für hieraus resultierende Entscheidungen kann mit dem hiermit verbundenen entsprechenden Haftungsausschluss nicht übernommen werden !
31. Dezember 2012 - VERJÄHRUNG droht !
Verhindern Sie jetzt, dass Ihre Forderungen zum Jahresende verjähren! Sichern Sie Ihre offenen Forderungen noch vor dem Jahresende. Dabei unterbricht das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung, also eine private Zahlungsaufforderung, die zum Jahresende eintretende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.
Der Eintritt der Verjährung Ihrer berechtigten Forderungsansprüche kann nur unterbrochen werden durch die alsbaldige Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides zum örtlich zuständigen Amtsgericht am Wohn- / Geschäftssitz des Antragstellers, oder Einreichung einer Zahlungsklage am Wohn- / Geschäftssitz des Schuldners.
Nur mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren.
Seit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01. Januar 2002 beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch drei Jahre! Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem eine Forderung entstanden und fällig geworden ist. Das heißt, eine erbrachte Leistung, die zum Beispiel zum Anfang oder zur Mitte eines Jahres erbracht wurde, setzt die Verjährungsfrist erst zum Jahresende in gang.
So berechnen Sie die regelmäßige Verjährungsfrist selbst:
Datum, zu dem die Forderung fällig wird, plus die Zeit bis 31.12. des Jahres, in dem Ihre Forderung fällig wird plus 3 Jahre = Ende der Verjährungsfrist.
Mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 verjähren:
1. Ansprüche aufgrund von Lieferungen und Leistungen
2. Ansprüche aus Miete und Pacht, einschließlich Nebenkosten
3. Ansprüche aus Kaufpreiszahlung
4. Ansprüche aus rückständigen Zinsen
5. Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind
gemäß § 195 BGB aus dem Jahre 2009 !
Am besten, Sie lassen es gar nicht erst so weit kommen, dass eine Verjährung Ihrer Forderung drohen könnte.
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